Erweiterung der Ausnahme des Arzneimittelgesetzes zum Vertriebsweg von medizinischen Blutegeln
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009, in Kraft getreten am 23. Juli 2009, berichtigt durch Bekanntmachung vom 09. Oktober 2009, wurde eine Ausnahmegenehmigung für den Vertriebsweg für Blutegel in § 47 ins Arzneimittelgesetz (AMG) aufgenommen. Damit dürfen Blutegel von pharmazeutischen Unternehmen zukünftig auch an Heilpraktiker auf direktem Vertriebswege abgegeben werden. Für Privatpersonen bleibt der Bezugsweg für Blutegel als rezeptfreies Fertigarzeimittel über die Apotheke weiterhin offen.